Garantie oder Gewährleistung bei defekten Lampen? – Video

Die gesetzliche Gewährleistung gilt grundsätzlich zwei Jahre, für Firmenkunden laut unseren AGB grundsätzlich ein Jahr; beim Kauf als Verbraucher gilt im ersten Jahr eine Vermutung zugunsten des Käufers. Die Garantie ist freiwillig und folgt ihren Bedingungen; den Kaufbeleg aufheben. Animation mit Musik, rund 80 Sekunden.

Dauer 1:20 Min.Inhalt zum Nachlesen

Eine Lampe fällt aus, und auf der Packung stehen 25.000 Stunden. Haben Sie jetzt Anspruch auf Ersatz? Das Video erklärt den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie. Es ist eine allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung.

Das Video zum Nachlesen

  1. 0:08

    Zwei verschiedene Rechte

    Die Gewährleistung ist gesetzlich und läuft über den Händler. Die Garantie ist freiwillig und kommt meist vom Hersteller.

  2. 0:16

    Gewährleistung: zwei Jahre ab Lieferung

    Die gesetzliche Gewährleistung gilt grundsätzlich zwei Jahre ab Lieferung (BGB § 438). Für Firmenkunden gilt laut unseren AGB grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung, mit Ausnahmen (§ 5 Abs. 3).

  3. 0:27

    Als Verbraucher im ersten Jahr: Vermutung für Sie

    Zeigt sich bei einem Kauf als Verbraucher im ersten Jahr ein Mangel, wird vermutet, dass er schon bei Lieferung da war (BGB § 477).

  4. 0:39

    Garantie: freiwillig, eigene Bedingungen

    Die Garantie kommt zusätzlich und freiwillig hinzu. Dauer und Umfang legt der Garantiegeber fest (BGB § 443).

  5. 0:48

    Lebensdauer ist keine Garantiezeit

    Eine Lebensdauer auf der Packung, zum Beispiel 25.000 h, ist eine technische Erwartung, keine Garantiezeit.

  6. 0:57

    Beleg und Lampe aufheben

    Heben Sie den Kaufbeleg auf und bewahren Sie die defekte Lampe bis zur Klärung auf. Maßgeblich sind Gesetz, AGB und Garantiebedingungen.

Kurz zusammengefasst

  • Gewährleistung: grundsätzlich zwei Jahre ab Lieferung; für Firmenkunden laut unseren AGB grundsätzlich ein Jahr
  • Verbraucher, erstes Jahr: Vermutung zugunsten des Käufers
  • Garantie: freiwillig, nach ihren Bedingungen
  • Kaufbeleg aufheben

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